Stadt- & Raumplanung

Satzungen

 

Was sind Innen- und Außenbereich?

Das Bauplanungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Mit Innenbereich bezeichnet man die Gebiete der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile" gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB), die nicht durch einen Bebauungsplan überplant sind. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darf grundsätzlich gebaut werden. Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung. Die sich ihr anschließenden im städtebaulichen Sinne selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation.

Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit zu einem sogenannten unbeplanten Innenbereich gehören.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens kommt es zunächst maßgeblich auf dessen konkrete räumliche Lage und damit auf dessen Zuordnung zu einer dieser Gebietskategorien an.

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Zielsetzung ist es, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden. Im Außenbereich ist daher jegliches Bauen nur in sehr eng geregelten Ausnahmefällen möglich. Genehmigt werden können dort nur Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Eigenart und Zweckbestimmung in den Außenbereich gehören, wie z.B. Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft.

Was ist eine Innenbereichssatzung

Was ist eine Innenbereichssatzung?

Die konkrete Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist oftmals strittig, daher hat der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit gegeben, mit sogenannten Innenbereichssatzungen ergänzend zur Erstellung von Bebauungsplänen den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen. Hierbei konnten zum Teil Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen werden, die ansonsten im Außenbereich liegen und damit nicht bebaubar sein würden.

Mit einer Innenbereichsatzung setzt die Gemeinde rechtsverbindlich die Grenzen des Innenbereiches fest. Die "Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" wird durch § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Das BauGB ermöglicht Gemeinden zudem, weitere Festsetzungen in den Innenbereichssatzungen zu treffen.

Was ist eine Außenbereichssatzung

Wohnbebauung im Außenbereich ist nur in Bereichen möglich, in denen eine Außenbereichssatzung dies erlaubt. Diese Außenbereichssatzungen hat die Hansestadt Wipperfürth dort erstellt, wo bereits Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden war und wo eine Wohnbauentwicklung städtebaulich und mit Blick auf Umweltschutz und Landwirtschaft verträglich ist.

Hintergrund der Regelung ist, dass etwa Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Außenbereich grundsätzlich nur dann genehmigt werden können, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn des Gesetzes liegt aber z.B. auch dann schon vor, wenn das Vorhaben u.a. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer „Splittersiedlung" befürchten lässt. In einer Außenbereichssatzung kann die Hansestadt Wipperfürth bestimmen, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans, sowie die Befürchtung der Entstehung und Verfestigung, - nicht aber der Erweiterung - einer „Splittersiedlung" einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z.B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist.

Eine Übersichtsplan über die von der Stadt erlassenen Innen- bzw. Außenbereichssatzungen finden Sie hier als Übersichtsplan. Die dazugehörige Aufstellung finden Sie hier als Liste.

Im Jahr 2022 wurde durch einen Gutachter untersucht, welche Ortslagen von Wipperfürth die Voraussetzungen erfüllen, um hier eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Hierfür wurde ein Kriterienkatalog erstellt und alle Ortslagen diesbezüglich städtebaulich bewertet. Die aus vier Teilbereichen bestehende gutachterliche Untersuchung finden Sie nachfolgend.