Planen, Bauen und Umwelt

Denkmalschutz & Denkmalpflege

Denkmäler dokumentieren die Geschichte einer Stadt, sie erklären und belegen die historische Entwicklung. Vielfach zeigen sie das Unverwechselbare, das den Charakter einer Stadt ausmacht und zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt führt.

Seit 1980 regelt das Denkmalschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (DSchG) den Umgang mit Denkmälern. Unterschieden wird dabei nach Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern. Die Denkmäler in Wipperfürth sind (gemäß § 3 DSchG) in der Denkmalliste eingetragen, die von der Unteren Denkmalbehörde (Hansestadt Wipperfürth, Stadt- und Raumplanung, Untere Denkmalbehörde, Marktstraße 3 , 51688 Wipperfürth) geführt und fortgeschrieben wird. Erst mit der Eintragung in die Denkmalliste gilt z. B. ein Bauwerk als Denkmal und unterliegt dem Denkmalschutzgesetz. Damit eingetragene Baudenkmäler auch von außen als solche erkannt werden, können diese mit der nordrhein-westfälischen Denkmalplakette ausgestattet werden. Für Informationen zur Denkmalplakette wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalbehörde der Hansestadt Wipperfürth.

Jegliche Veränderung an Denkmälern und bauliche Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (gemäß § 9 DSchG). Das gilt für Vorhaben an eingetragenen Denkmälern und in den beiden Denkmalbereichen (Wipperfürth-Altstadt und Wipperfürth-Niedergaul) sowie für Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft von Denkmälern. Auch Maßnahmen, die baurechtlich genehmigungsfrei sind, sind denkmalrechtlich erlaubnispflichtig (§ 9 DSchG).

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben holen Eigentümer, die ihr Denkmal instand setzen möchten, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die denkmalrechtliche Erlaubnis ein. Die Untere Denkmalbehörde stellt auch das im Gesetz vorgeschriebene Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege) her. Mit den Arbeiten am Denkmal darf erst begonnen werden, wenn das Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hergestellt wurde und die denkmalrechtliche Erlaubnis dem Eigentümer vorliegt.

Bei Bauvorhaben in Zusammenhang mit Denkmälern empfiehlt es sich grundsätzlich, möglichst frühzeitig die Untere Denkmalbehörde miteinzubeziehen. Beratungstermine sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Bei Erdarbeiten finden sich gelegentlich Funde von denkmalpflegerischer Relevanz. Solche Funde sind der Unteren Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen (§§ 15–18 DSchG). Dort wird man die notwendigen Verfahren einleiten.

Für das Stadtgebiet Wipperfürths existieren zwei Denkmalbereichssatzungen:

Wipperfürth-Altstadt und Wipperfürth-Niedergaul. Bei Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches der beiden Denkmalbereichssatzungen gilt die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG.

Am 29.06.1986 hat der Rat der Stadt Wipperfürth aufgrund der § 2 Abs. 3 und § 5 des Denkmalschutzgesetzes durch Satzungen die Bereiche Altstadt und Niedergaul als Denkmalbereiche festgelegt und unter Denkmalschutz gesetzt.

Denkmalbereichssatzungen/Geltungsbereiche

Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist (§ 7 DSchG). Zudem sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG).

Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (Hansestadt Wipperfürth, Stadt- und Raumplanung, Untere Denkmalbehörde, Marktstraße 3, 51688 Wipperfürth) bedarf, wer

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
  • bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Erlaubnispflichtig sind Maßnahmen, die zu Veränderungen im Inneren und/oder am äußeren Erscheinungsbild des Denkmals führen.

Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG erfolgt formlos. Für den Antragsteller entstehen bei (Nicht-) Erteilung keine Kosten.

Nach Fertigstellung einer denkmalrechtlich genehmigten baulichen Veränderung können von der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 40 DSchG Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ausstellen.