Bebauungsplan
Was ist der Außenbereich nach § 35 BauGB?
Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden. Ziel ist, diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren.
Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den sog. privilegierten Vorhaben aus dem § 35 BauGB zählt, die wegen ihrer Nutzung oder Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen.
Grundvoraussetzung für die Errichtung von Vorhaben im Außenbereich ist, dass diese keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Hierunter versteht das Baugesetzbuch
die Darstellungen des Flächennutzungsplans,
die Darstellungen des Landschaftsplans,
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Belange der Denkmalpflege,
die Belange der Wasserwirtschaft,
um nur einige zu nennen.
Darüber hinaus dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende Gebäude im Außenbereich geändert oder erweitert werden.