Personalrat

Der Personalrat setzt sich für die Interessen der Beschäftigten ein

Der Personalrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wahrzunehmen, und zwar auf der Rechtsgrundlage des jeweils gültigen Personalvertretungsgesetzes des Landes, sowie des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Zusammensetzung

  • Rainer Causemann         Vorsitzender (freigestellt)
  • Lars Schreckegast          Stellv. Vorsitzender, Beamtenvertreter
  • Jennifer Delling               Stellv. Vorsitzende
  • Christian Bahn
  • Anna Blumberg
  • Thomas Eßer
  • Dirk Osberghaus
  • Frederik Saalmann
  • Michael Schmitz
  • Ersatzmitglieder: Thomas Kade-Stölting, Susanne Franz (Beamte); Natalie Reisvich, Jutta Hildner, Julia Weingärtner, Niklas Berger, Dunja Dörner-Hartwig, Katja Fiedler, Carmen Schönenberg (Angestellte)

Aufgabenbereich

Dem Personalrat obliegen diverse Aufgaben, beispielsweise

  • Überwachung und Einhaltung von Rechten und Schutzvorschriften der Beschäftigten
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden seitens der Beschäftigten, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken.
  • Durchführung von Personalversammlungen
  • Eingliederung und Förderung von Schwerbehinderten in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung
  • Fragen der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten
  • Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beachten sowie für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Arbeitsschutz einsetzen

Beteiligung des Personalrates

Der Personalrat ist beteiligt an verschiedenen Entscheidungen einer Dienststelle, vor allem im organisatorischen, personellen und sozialen Bereich. An welchen Maßnahmen der Personalrat konkret beteiligt ist, wird entweder gemäß den Personalvertretungsgesetzen oder aber gemäß einer Generalklausel geregelt. Generell geschieht die Beteiligung des Personalrates in Form

  • der Mitbestimmung
  • der Mitwirkung
  • der Anhörung

Mitbestimmung und Mitwirkung

„Mitbestimmung des Personalrats“ bedeutet, dass die betreffende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden darf. Dies ist bei personellen Einzelmaßnahmen der Fall, wie beispielsweise Einstellung von Beschäftigten, aber auch bei deren Versetzungen, Beförderungen oder Entlassungen.

Auch bei bestimmten Maßnahmen, welche tarifvertraglich nicht geregelt sind, besitzt der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, beispielsweise bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit oder bei Beurteilungsrichtlinien für Beschäftigte.

Die „Mitwirkung des Personalrats“ besagt, dass die Dienststelle dazu verpflichtet ist, die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Dienststellenleiter die Angelegenheit lediglich zu besprechen hat; bei der Entscheidung hat der Personalrat keinerlei Mitspracherechte.

Die Anhörung

Bei der „Anhörung des Personalrats“ geht es um das Recht des Personalrats, gegen eine von der Dienststelle beschlossene Maßnahme seine Bedenken zu äußern. Die Dienststelle wiederum ist dazu verpflichtet, Stellung zu nehmen.