Am Montag, den 27.04.2020, treten erneut Änderungen der Coronabetreuungsverordnung in Kraft.
Alleinerziehende Mütter und Väter haben dann ebenfalls einen Anspruch auf Notbetreuung für ihre Kinder, sofern sie selbst erwerbstätig sind oder sich im Rahmen einer Schulausbildung oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Der Bedarf muss nachgewiesen werden.