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Amtsvormundschaften

 

Vormund / Ergänzungspflegschaft

Das Jugendamt kann Pfleger oder Vormund für minderjährige Kinder werden, wenn es notwendig wird aufgrund der Tatsache, dass die leiblichen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind. Solche Gründe können sein:

Gesetzliche Amtsvormundschaft
Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes -ohne Entscheidung des Familiengerichtes- Amtsvormund. Der minderjährigen Mutter steht die Sorge für die Person ihres Kindes (neben dem Amtsvormund) zu, nicht aber die rechtliche Vertretung des Kindes.
Zu den Aufgaben des gesetzlichen Amtsvormundes gehören die Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zudem trifft der Amtsvormund zusammen mit der Mutter alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Er stellt und unterschreibt Anträge auf finanzielle Hilfen für das Kind, erteilt seine Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen usw. Er regelt insofern alles, wozu das Kind einen gesetzlichen Vertreter benötigt.
Die gesetzliche Vormundschaft endet mit dem Tage des Eintritts der Volljährigkeit der jungen Mutter

Bestellte Amtsvormundschaft /Pflegschaft
Die Person, die eine Vormundschaft übernimmt wird als Vormund bezeichnet. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht, deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.  Der Vormund trifft alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, z. B. bei der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögenssorge, bei der Regelung von Erbangelegenheiten, in Krankheitsfällen. Er trägt für sein Mündel in vollem Umfang die Verantwortung. Insbesondere sorgt er auch dafür, dass es seinem Mündel gut geht.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Bei der Ergänzungspflegschaft werden nur einzelne Teile der Elterlichen Sorge auf den Vormund übertragen, z.B. die Gesundheitsvorsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Welche Dienststelle ist zuständig?

• Jugendamt

 

 

 

Weitere Synonyme

  • Amtsvormundschaften
  • Vormundschaft
  • Vormundschaften

Ansprechpartner

Heike Causemann

Amtsvormund
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Telefax: 02267 / 64-516
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Erreichbarkeit
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Lisa Krugmann

Koordinatorin Amtsvormundschaften
Telefon: 02267 / 64-523
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